Wenn Ihre Unionsmarkenanmeldung veröffentlicht wird, haben Inhaber älterer Rechte (z.B. ältere Unionsmarken, nationale Marken, bekannte Marken) eine Frist von drei Monaten, um Widerspruch gegen Ihre Anmeldung einzulegen. Ein Widerspruch wird typischerweise eingelegt, wenn der Inhaber des älteren Rechts der Ansicht ist, dass Ihre Marke seiner Marke zu ähnlich ist und für ähnliche Waren/Dienstleistungen angemeldet wird, sodass eine Verwechslungsgefahr besteht.
Ablauf eines Widerspruchsverfahrens (vereinfacht):
1. Einlegung des Widerspruchs: Der Widersprechende reicht beim EUIPO einen begründeten Widerspruch ein.
2. Zulässigkeitsprüfung: Das EUIPO prüft, ob der Widerspruch formal korrekt ist.
3. "Cooling-off"-Periode: Es beginnt eine zweimonatige Frist (verlängerbar), in der die Parteien versuchen können, eine gütliche Einigung zu erzielen (z.B. Koexistenzvereinbarung, Rücknahme der Anmeldung für bestimmte Klassen).
4. Streitiges Verfahren: Kommt keine Einigung zustande, beginnt das streitige Verfahren. Beide Parteien können Argumente und Beweise vorlegen (z.B. zur Ähnlichkeit der Marken, zur Bekanntheit der älteren Marke, zum Nachweis der Benutzung der älteren Marke).
5. Entscheidung: Das EUIPO trifft eine Entscheidung. Es kann den Widerspruch zurückweisen (Ihre Marke wird eingetragen), ihm stattgeben (Ihre Anmeldung wird zurückgewiesen) oder ihm teilweise stattgeben (Ihre Anmeldung wird nur für bestimmte Waren/Dienstleistungen zurückgewiesen).
6. Rechtsmittel: Gegen die Entscheidung kann Beschwerde eingelegt werden.
Ein Widerspruchsverfahren kann komplex und zeitaufwendig sein. Die Vertretung durch einen erfahrenen IP-Spezialisten ist hier besonders wichtig.