Fachbegriffe aus dem Bereich des Marken-, Design- und IP-Rechts verständlich erklärt
Gründe, aus denen eine Marke unabhängig von älteren Rechten Dritter nicht eingetragen werden kann. Dazu gehören unter anderem fehlende Unterscheidungskraft, beschreibende Angaben, täuschende Zeichen oder Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen. Im Gegensatz zu relativen Eintragungshindernissen werden absolute Hindernisse von Amts wegen geprüft.
Eine vertragliche Vereinbarung zwischen Inhabern ähnlicher Marken, in der sie festlegen, wie sie ihre jeweiligen Marken nutzen werden, um Verwechslungen zu vermeiden und Konflikte beizulegen. Typischerweise werden darin die jeweiligen Waren- und Dienstleistungsbereiche, geografischen Gebiete oder Darstellungsformen der Marken abgegrenzt. Abgrenzungsvereinbarungen können ein effizientes Mittel sein, um Widerspruchs- oder Verletzungsverfahren zu vermeiden oder beizulegen.
Das Datum, an dem eine vollständige Anmeldung für ein Schutzrecht (z.B. Marke, Design, Patent) bei der zuständigen Behörde eingeht. Das Anmeldedatum ist entscheidend für die Bestimmung der Priorität gegenüber konkurrierenden Anmeldungen und für die Berechnung der Schutzdauer. Bei Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmustern ist dies das Datum, an dem die Anmeldung beim EUIPO oder bei einer nationalen Behörde eines EU-Mitgliedstaats eingeht.
Die natürliche oder juristische Person, die eine Anmeldung für ein Schutzrecht einreicht. Der Anmelder wird nach erfolgreicher Eintragung zum Inhaber des Schutzrechts. Bei gemeinsamen Anmeldungen durch mehrere Personen werden diese zu Mitinhabern mit gemeinsamen Rechten und Pflichten.
Beanstandung
Eine formelle Mitteilung einer Behörde (z.B. des EUIPO), dass eine Anmeldung bestimmte Anforderungen nicht erfüllt. Beanstandungen können sich auf formale Mängel (z.B. fehlende Angaben, unklare Darstellung) oder materielle Hindernisse (z.B. fehlende Unterscheidungskraft) beziehen. Der Anmelder erhält in der Regel eine Frist, um auf die Beanstandung zu reagieren, indem er Argumente vorbringt, Änderungen vornimmt oder Nachweise einreicht.
Bekanntheit (einer Marke)
Ein rechtlicher Status, der Marken zuerkannt wird, die einem bedeutenden Teil der relevanten Öffentlichkeit bekannt sind. Bekannte Marken genießen einen erweiterten Schutz, der über die eingetragenen Waren und Dienstleistungen hinausgeht und auch gegen Verwässerung, Rufausbeutung oder Rufschädigung schützt. Der Nachweis der Bekanntheit erfordert in der Regel umfangreiche Beweise wie Marktforschungsstudien, Umsatzzahlen, Werbeausgaben und Medienberichte.
Beschreibende Angaben
Zeichen oder Angaben, die ausschließlich aus Bestandteilen bestehen, die in der Handelssprache zur Bezeichnung der Art, Beschaffenheit, Menge, Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale dienen. Solche Angaben können in der Regel nicht als Marke eingetragen werden (absolutes Eintragungshindernis), da sie von allen Marktteilnehmern frei verwendet werden können müssen. Beispiel: "Süß" für Schokolade oder "Schnell" für Kurierdienste.
Bildmarke
Eine Marke, die ausschließlich aus grafischen Elementen wie Symbolen, Logos, Abbildungen oder Mustern besteht, ohne Wortbestandteile. Bildmarken werden visuell wahrgenommen und können einen hohen Wiedererkennungswert haben. Beispiele sind der Nike-Swoosh oder der Mercedes-Stern. Bei der Anmeldung einer Bildmarke ist eine klare grafische Darstellung erforderlich.
Benutzungszwang
Die rechtliche Verpflichtung, eine eingetragene Marke innerhalb eines bestimmten Zeitraums tatsächlich für die eingetragenen Waren oder Dienstleistungen zu benutzen. In der EU müssen Marken innerhalb von fünf Jahren nach Eintragung ernsthaft benutzt werden. Erfolgt keine ernsthafte Benutzung, kann die Marke auf Antrag eines Dritten wegen Nichtbenutzung gelöscht werden. Der Benutzungszwang soll verhindern, dass Markenregister mit ungenutzten "Vorratsmarken" überfüllt werden.
Community Design (Gemeinschaftsgeschmacksmuster)
Siehe "Gemeinschaftsgeschmacksmuster".
CTM (Community Trade Mark)
Frühere Bezeichnung für die Unionsmarke (UM). Seit der Reform des EU-Markenrechts im Jahr 2016 wird der Begriff "European Union Trade Mark" (EUTM) bzw. "Unionsmarke" (UM) verwendet.
Designschutz
Der rechtliche Schutz für die äußere Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon. Der Designschutz umfasst Merkmale wie Linien, Konturen, Farben, Gestalt, Oberflächenstruktur oder Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung. In der EU kann Designschutz durch eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster (bis zu 25 Jahre Schutz) oder nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster (3 Jahre Schutz) erlangt werden.
Dienstleistungsmarke
Eine Marke, die zur Unterscheidung von Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen dient. Im Gegensatz zu Warenmarken, die für physische Produkte verwendet werden, kennzeichnen Dienstleistungsmarken immaterielle Angebote wie Beratung, Transport, Finanzdienstleistungen oder Unterhaltung. Rechtlich werden Dienstleistungsmarken und Warenmarken in der EU gleich behandelt.
Dreidimensionale Marke (3D-Marke)
Eine Marke, die aus der dreidimensionalen Form einer Ware oder ihrer Verpackung besteht. Beispiele sind die charakteristische Form der Coca-Cola-Flasche oder der Toblerone-Verpackung. 3D-Marken unterliegen besonderen Prüfungskriterien, da Formen, die ausschließlich durch die Art der Ware selbst bedingt sind, zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sind oder der Ware einen wesentlichen Wert verleihen, nicht schutzfähig sind.
Eigenart (eines Designs)
Eine der Hauptvoraussetzungen für den Schutz eines Designs. Ein Design hat Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes, vorbekanntes Design bei diesem Benutzer hervorruft. Bei der Beurteilung der Eigenart wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers berücksichtigt. Je eingeschränkter die Gestaltungsfreiheit (z.B. durch technische Anforderungen), desto geringer können die Unterschiede sein, um Eigenart zu begründen.
Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster (GGM)
Ein durch Eintragung beim EUIPO erlangtes Designschutzrecht, das einheitlichen Schutz in der gesamten EU bietet. Es schützt die äußere Erscheinungsform eines Erzeugnisses für bis zu 25 Jahre (in Fünfjahresperioden verlängerbar). Voraussetzungen sind Neuheit und Eigenart des Designs. Das GGM gewährt dem Inhaber das ausschließliche Recht, Dritten die Benutzung des Designs zu untersagen, unabhängig davon, ob die Nachahmung vorsätzlich erfolgte oder nicht.
EUIPO (Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum)
Die EU-Behörde, die für die Eintragung von Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmustern zuständig ist. Das EUIPO hat seinen Sitz in Alicante, Spanien, und ist verantwortlich für die Prüfung, Eintragung, Verwaltung und ggf. Löschung dieser Schutzrechte. Es führt auch Widerspruchs-, Nichtigkeits- und Verfallsverfahren durch und bietet alternative Streitbeilegungsmechanismen an.
EUTM (European Union Trade Mark)
Englische Bezeichnung für die Unionsmarke (UM). Siehe "Unionsmarke".
Farbmarke
Eine Marke, die ausschließlich aus einer Farbe oder einer Farbkombination besteht, ohne grafische Elemente oder Wortbestandteile. Einzelne Farben können nur unter besonderen Umständen als Marke eingetragen werden, wenn sie Unterscheidungskraft erworben haben (z.B. das Telekom-Magenta oder das Milka-Lila). Bei der Anmeldung muss die Farbe präzise definiert werden, typischerweise durch einen anerkannten Farbcode wie Pantone.
Fast Track
Ein beschleunigtes Anmeldeverfahren für Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster beim EUIPO. Anmeldungen, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen (z.B. Verwendung vorab genehmigter Begriffe aus der harmonisierten Datenbank für Waren und Dienstleistungen, vollständige Bezahlung der Gebühren bei Anmeldung), werden schneller bearbeitet. Fast-Track-Anmeldungen werden in der Regel innerhalb weniger Wochen veröffentlicht, während Standardanmeldungen mehrere Monate benötigen können.
Gemeinschaftsgeschmacksmuster (GGM)
Ein EU-weites Designschutzrecht, das in zwei Formen existiert: als eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster (durch Anmeldung beim EUIPO, Schutz bis zu 25 Jahre) oder als nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster (automatischer Schutz für 3 Jahre ab Offenbarung). Es schützt die äußere Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon. Voraussetzungen sind Neuheit und Eigenart des Designs.
Geografische Angabe
Ein Zeichen, das Waren einen bestimmten geografischen Ursprung zuweist und deren Qualität, Ansehen oder sonstige Eigenschaften im Wesentlichen auf diesen geografischen Ursprung zurückzuführen sind. In der EU genießen geografische Angaben besonderen Schutz, insbesondere für Agrarerzeugnisse, Lebensmittel, Weine und Spirituosen (z.B. "Champagner", "Parmaschinken", "Bayerisches Bier"). Der Schutz erfolgt durch spezielle Registrierungssysteme, nicht durch das Markenrecht.
Haager System
Ein internationales Registrierungssystem für Designs, das vom Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) verwaltet wird. Es ermöglicht Anmeldern, mit einer einzigen internationalen Anmeldung Designschutz in mehreren Mitgliedsländern oder -organisationen (einschließlich der EU) zu erlangen. Das Haager System vereinfacht den Prozess und reduziert die Kosten für den Erhalt von Designschutz in mehreren Ländern.
Hörmarke
Eine Marke, die ausschließlich aus einem Klang oder einer Tonfolge besteht. Beispiele sind der Telekom-Jingle oder das MGM-Löwengebrüll. Hörmarken können beim EUIPO durch Einreichung einer Audiodatei in einem akzeptierten Format angemeldet werden. Früher war eine grafische Darstellung (z.B. Notenschrift) erforderlich, diese Anforderung wurde jedoch mit der EU-Markenrechtsreform von 2017 aufgehoben.
Inhaberschaft
Die rechtliche Stellung als Eigentümer eines Schutzrechts. Der Inhaber eines IP-Rechts hat das ausschließliche Recht, dieses zu nutzen und anderen die Nutzung zu untersagen. Die Inhaberschaft kann ursprünglich durch Anmeldung und Eintragung erworben werden oder durch Übertragung (z.B. Verkauf, Schenkung, Erbschaft) von einem früheren Inhaber übergehen. Bei gemeinsamer Inhaberschaft durch mehrere Personen werden die Rechte und Pflichten typischerweise durch Vereinbarungen oder gesetzliche Regelungen bestimmt.
Internationale Registrierung (IR)
Eine Marken- oder Designregistrierung nach dem Madrider System (für Marken) oder dem Haager System (für Designs), die vom Internationalen Büro der WIPO verwaltet wird. Sie ermöglicht Anmeldern, mit einer einzigen Anmeldung Schutz in mehreren Mitgliedsländern oder -organisationen zu erlangen. Eine internationale Registrierung ist keine "Weltmarke" oder "Weltdesign", sondern ein Bündel nationaler oder regionaler Rechte, die unabhängig voneinander bestehen können.
Klassen (Nizza-Klassifikation)
Ein internationales Klassifikationssystem für Waren und Dienstleistungen bei der Markenanmeldung. Die Nizza-Klassifikation umfasst 45 Klassen: Klassen 1-34 für Waren und Klassen 35-45 für Dienstleistungen. Jede Klasse umfasst eine Gruppe verwandter Waren oder Dienstleistungen. Bei der Markenanmeldung muss der Anmelder angeben, für welche Klassen Schutz beansprucht wird, und die Gebühren richten sich oft nach der Anzahl der Klassen. Die Klassifikation wird regelmäßig aktualisiert, derzeit gilt die 12. Ausgabe.
Kollektivmarke
Eine besondere Art von Marke, die von einem Verband (z.B. Branchenverband, Genossenschaft) angemeldet wird und dazu dient, die Waren oder Dienstleistungen der Mitglieder des Verbands von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Die Benutzung ist auf Mitglieder des Verbands beschränkt und unterliegt bestimmten Bedingungen, die in einer Markensatzung festgelegt sind. Beispiele sind Gütesiegel oder Herkunftszeichen wie "Echter Schwarzwälder Schinken".
Koexistenzvereinbarung
Eine vertragliche Vereinbarung zwischen Inhabern ähnlicher Marken, in der sie zustimmen, ihre jeweiligen Marken nebeneinander zu benutzen, ohne sich gegenseitig zu behindern. Im Gegensatz zu Abgrenzungsvereinbarungen, die typischerweise klare Trennlinien zwischen den Tätigkeitsbereichen ziehen, erkennen Koexistenzvereinbarungen an, dass beide Marken in ähnlichen Bereichen koexistieren können, ohne dass eine Verwechslungsgefahr besteht. Solche Vereinbarungen können Widerspruchs- oder Verletzungsverfahren beenden oder vermeiden.
Lizenzvergabe
Die vertragliche Erlaubnis des Inhabers eines Schutzrechts (Lizenzgeber) an einen Dritten (Lizenznehmer), das geschützte Recht in bestimmtem Umfang zu nutzen. Lizenzen können exklusiv (nur der Lizenznehmer darf nutzen) oder nicht-exklusiv (mehrere Lizenznehmer möglich) sein und können räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt werden. Die Lizenzvergabe ist eine wichtige Strategie zur Monetarisierung von IP-Rechten und ermöglicht die Erschließung neuer Märkte oder Produktkategorien ohne eigene Investitionen.
Locarno-Klassifikation
Ein internationales Klassifikationssystem für Designs (Geschmacksmuster). Es umfasst 32 Klassen und 219 Unterklassen, die verschiedene Produktkategorien repräsentieren. Bei der Anmeldung eines Designs muss die entsprechende Klasse angegeben werden. Die Klassifikation dient hauptsächlich der Strukturierung von Designregistern und der Erleichterung von Recherchen, hat aber im Gegensatz zur Nizza-Klassifikation bei Marken keinen Einfluss auf den Schutzumfang des Designs.
Madrider System
Ein internationales Registrierungssystem für Marken, das vom Internationalen Büro der WIPO verwaltet wird. Es ermöglicht Anmeldern, mit einer einzigen Anmeldung Markenschutz in mehreren Mitgliedsländern oder -organisationen (einschließlich der EU) zu erlangen. Voraussetzung ist eine Basisanmeldung oder -eintragung im Heimatland des Anmelders. Das Madrider System vereinfacht den Prozess und reduziert die Kosten für den Erhalt von Markenschutz in mehreren Ländern.
Marke
Ein Zeichen, das dazu dient, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Marken können aus Wörtern, Logos, Farben, Formen, Tönen oder anderen unterscheidungskräftigen Elementen bestehen. Der Markenschutz entsteht in der Regel durch Eintragung in ein Markenregister und gewährt dem Inhaber das ausschließliche Recht, die Marke für die eingetragenen Waren oder Dienstleistungen zu nutzen und Dritten die Nutzung identischer oder ähnlicher Zeichen für identische oder ähnliche Waren/Dienstleistungen zu untersagen.
Markenfamilie
Eine Gruppe verwandter Marken, die einem Unternehmen gehören und ein gemeinsames unterscheidungskräftiges Element teilen. Beispiele sind die "i"-Produktreihe von Apple (iPhone, iPad, iMac) oder die "Mc"-Produktreihe von McDonald's (McChicken, McMuffin). Markenfamilien können einen stärkeren Schutz genießen, da die Verbraucher eher geneigt sind, neue Marken mit demselben Element dem gleichen Unternehmen zuzuordnen, was die Verwechslungsgefahr erhöht.
Markenrecherche
Eine systematische Suche nach identischen oder ähnlichen älteren Marken, die mit einer geplanten Markenanmeldung kollidieren könnten. Eine gründliche Markenrecherche umfasst typischerweise Unionsmarken, nationale Marken in relevanten Ländern, internationale Registrierungen und oft auch nicht eingetragene Rechte wie Handelsnamen oder Domains. Sie ist ein wichtiger Schritt vor der Markenanmeldung, um das Risiko von Widersprüchen oder späteren Verletzungsklagen zu minimieren.
Eine der Hauptvoraussetzungen für den Schutz eines Designs. Ein Design gilt als neu, wenn vor dem Anmelde- oder Prioritätstag kein identisches Design der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Designs gelten als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden. Für Gemeinschaftsgeschmacksmuster gilt eine 12-monatige Neuheitsschonfrist für Offenbarungen durch den Designer selbst, die es ermöglicht, ein Design zu testen, bevor es angemeldet wird.
Ein automatisch entstehendes Designschutzrecht in der EU, das ohne Anmeldung oder Registrierung entsteht, wenn ein neues Design mit Eigenart erstmals in der EU der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Es bietet Schutz für drei Jahre ab dem Tag der ersten Offenbarung, jedoch nur gegen vorsätzliche Nachahmung (Kopieren). Der Inhaber muss beweisen, dass der Nachahmer das geschützte Design kannte. Es ist besonders nützlich für Produkte mit kurzer Lebensdauer, wie Modedesigns.
Siehe "Klassen".
Priorität
Das Recht eines Anmelders, das Datum einer früheren Anmeldung desselben Schutzrechts (z.B. Marke, Design) in einem anderen Land als maßgebliches Datum für die Bestimmung älterer Rechte zu beanspruchen. Die Prioritätsfrist beträgt sechs Monate für Marken und Designs. Innerhalb dieser Frist eingereichte Anmeldungen in anderen Ländern werden so behandelt, als wären sie am Datum der ersten Anmeldung eingereicht worden. Dies gibt Anmeldern Zeit, ihre internationale Schutzstrategie zu entwickeln, ohne Rechte zu verlieren.
Gründe, aus denen eine Marke aufgrund von Konflikten mit älteren Rechten Dritter nicht eingetragen werden kann. Dazu gehören insbesondere ältere identische oder ähnliche Marken für identische oder ähnliche Waren/Dienstleistungen, die eine Verwechslungsgefahr begründen, sowie bekannte Marken, deren Unterscheidungskraft oder Wertschätzung durch die jüngere Marke ausgenutzt oder beeinträchtigt würde. Im Gegensatz zu absoluten Eintragungshindernissen werden relative Hindernisse in der EU nicht von Amts wegen geprüft, sondern nur auf Widerspruch des Inhabers des älteren Rechts.
Die unerlaubte Nutzung eines geschützten geistigen Eigentums durch einen Dritten. Bei Marken liegt eine Verletzung typischerweise vor, wenn ein Dritter ein identisches oder ähnliches Zeichen für identische oder ähnliche Waren/Dienstleistungen ohne Zustimmung des Markeninhabers verwendet, sodass eine Verwechslungsgefahr besteht. Bei Designs liegt eine Verletzung vor, wenn ein Dritter ein Design benutzt, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt als das geschützte Design. Der Rechtsinhaber kann gegen Verletzungen mit Unterlassungs-, Schadensersatz- und anderen Ansprüchen vorgehen.
Der Zeitraum, für den ein Schutzrecht gewährt wird. Die Schutzdauer variiert je nach Art des Schutzrechts:
Die Reichweite des Schutzes, den ein IP-Recht gewährt. Der Schutzumfang bestimmt, welche Handlungen Dritter als Verletzung angesehen werden können. Bei Marken wird der Schutzumfang durch das Zeichen selbst und die eingetragenen Waren/Dienstleistungen definiert, wobei auch ähnliche Zeichen für ähnliche Waren/Dienstleistungen erfasst sein können, wenn eine Verwechslungsgefahr besteht. Bei Designs wird der Schutzumfang durch den Gesamteindruck des Designs bestimmt, wobei der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers berücksichtigt wird.
Die Fähigkeit eines Zeichens, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Unterscheidungskraft ist eine grundlegende Voraussetzung für die Eintragung einer Marke. Zeichen ohne Unterscheidungskraft (z.B. rein beschreibende Angaben, gebräuchliche Begriffe) können nicht als Marke eingetragen werden, es sei denn, sie haben durch Benutzung Unterscheidungskraft erworben (sog. Verkehrsdurchsetzung). Die Unterscheidungskraft kann stark (bei fantasievollen Zeichen) oder schwach (bei anspielenden Zeichen) sein.
Ein durch Eintragung beim EUIPO erlangtes Markenrecht, das einheitlichen Schutz in der gesamten EU bietet. Die Unionsmarke (früher: Gemeinschaftsmarke) gewährt dem Inhaber das ausschließliche Recht, Dritten die Benutzung identischer oder ähnlicher Zeichen für identische oder ähnliche Waren/Dienstleistungen zu untersagen, wenn eine Verwechslungsgefahr besteht. Sie ist 10 Jahre gültig und kann unbegrenzt um jeweils weitere 10 Jahre verlängert werden, solange die Marke ernsthaft benutzt wird.
Der Prozess, durch den ein ursprünglich nicht unterscheidungskräftiges Zeichen (z.B. ein beschreibender Begriff) durch intensive Benutzung und Werbung Unterscheidungskraft erwirbt und damit als Marke eintragungsfähig wird. Der Anmelder muss nachweisen, dass ein erheblicher Teil der relevanten Verkehrskreise das Zeichen als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren oder Dienstleistungen versteht. Der Nachweis erfolgt typischerweise durch Marktforschungsstudien, Umsatzzahlen, Werbeausgaben und andere Belege für die intensive Nutzung und Bekanntheit.
Die Erneuerung eines Schutzrechts nach Ablauf seiner initialen Schutzdauer. Unionsmarken können alle 10 Jahre, eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster alle 5 Jahre (bis zu einer Gesamtdauer von 25 Jahren) verlängert werden. Die Verlängerung erfolgt durch Zahlung der entsprechenden Gebühren, typischerweise innerhalb der letzten sechs Monate vor Ablauf oder innerhalb einer Nachfrist von sechs Monaten nach Ablauf (mit Zuschlag). Ohne rechtzeitige Verlängerung erlischt das Schutzrecht.
Das Risiko, dass die Öffentlichkeit glauben könnte, dass Waren oder Dienstleistungen von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen. Die Verwechslungsgefahr ist das zentrale Kriterium für die Beurteilung von Markenkonflikten. Sie wird anhand einer Gesamtbetrachtung verschiedener Faktoren beurteilt, insbesondere der Ähnlichkeit der Zeichen (visuell, phonetisch, konzeptionell), der Ähnlichkeit der Waren/Dienstleistungen und der Unterscheidungskraft der älteren Marke. Eine festgestellte Verwechslungsgefahr führt typischerweise zur Zurückweisung einer Markenanmeldung im Widerspruchsverfahren oder zur Feststellung einer Markenverletzung.
Die Liste der Waren und Dienstleistungen, für die eine Marke angemeldet oder eingetragen ist. Das Verzeichnis definiert den sachlichen Schutzumfang der Marke und muss klar und präzise formuliert sein. Die Waren und Dienstleistungen werden nach der Nizza-Klassifikation in 45 Klassen eingeteilt. Die Formulierung des Verzeichnisses ist strategisch wichtig: Ein zu enges Verzeichnis kann den Schutzumfang unnötig einschränken, ein zu weites Verzeichnis kann zu Beanstandungen oder Teillöschungen wegen Nichtbenutzung führen.
Ein formelles Verfahren, durch das der Inhaber eines älteren Rechts (z.B. einer älteren Marke) gegen die Eintragung einer jüngeren Marke vorgehen kann. Bei Unionsmarken kann innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der Anmeldung Widerspruch eingelegt werden. Widerspruchsgründe sind typischerweise relative Eintragungshindernisse wie die Verwechslungsgefahr mit einer älteren Marke oder der Schutz einer bekannten Marke. Das Widerspruchsverfahren kann mit der Zurückweisung der Anmeldung, ihrer Einschränkung oder ihrer vollständigen Eintragung enden.
Eine Marke, die aus einer Kombination von Wort- und Bildelementen besteht. Beispiele sind Logos mit Firmennamen oder Produktbezeichnungen. Wort-/Bildmarken bieten Schutz für die spezifische Kombination und Anordnung der Wort- und Bildelemente. Sie bieten in der Regel einen engeren Schutz als reine Wortmarken, da der Schutz an die konkrete grafische Gestaltung gebunden ist. Bei der Anmeldung ist eine klare grafische Darstellung erforderlich.
Eine Marke, die ausschließlich aus Wörtern, Buchstaben, Zahlen oder anderen Standardschriftzeichen besteht, ohne spezifische grafische Elemente oder Stilisierungen. Wortmarken bieten den breitesten Schutz, da sie unabhängig von der konkreten Darstellungsform (Schriftart, Farbe, Größe) geschützt sind. Sie sind die häufigste und in der Regel strategisch wichtigste Form der Markenanmeldung. Beispiele sind "EUPIN", "Coca-Cola" oder "iPhone".
Zurückweisung
Die Ablehnung einer Anmeldung für ein Schutzrecht durch die zuständige Behörde. Eine Zurückweisung kann aus formalen Gründen (z.B. unvollständige Anmeldung) oder aus materiellen Gründen (z.B. absolute Eintragungshindernisse bei Marken, fehlende Neuheit bei Designs) erfolgen. Gegen eine Zurückweisung können in der Regel Rechtsmittel eingelegt werden, wie Erinnerungen, Beschwerden oder Klagen, je nach Rechtsordnung und Art der Entscheidung.
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